Dienstleistungen
Bäuerliches Boden- und Erbrecht
Als Landnotariat sind wir täglich mit Fragen zum bäuerlichen Boden- und Erbrecht konfrontiert und können Sie diesbezüglich umfassend beraten.
Kennen Sie die Unterschiede zwischen einem landwirtschaftlichen Grundstück und einem landwirtschaftlichen Gewerbe? Wissen Sie, unter welchen Voraussetzungen man ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe erwerben kann? Sind Sie selber Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Gewerbes und möchten dieses parzellieren? Wann steht dem Pächter ein Vorkaufsrecht zu? Kann ich ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe unbeschränkt mit Grundpfandrechten belasten?
Diese sowie weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne.
Beglaubigung von Unterschriften und Kopien
Wir beglaubigen Dokumente, Abschriften und Unterschriften von natürlichen und juristischen Personen für in- und ausländische Behörden.
Erbrecht (Testament, Erbvertrag)
In erbrechtlichen Fragen können wir Ihnen ebenfalls kompetent Auskunft erteilen. Wir setzen Ihre letztwillige Verfügung oder Ihren Erbvertrag auf und sind auch zuständig für die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, die Errichtung des Nachlass-Inventars, die Errichtung der Erbenscheine, die Erbschaftsverwaltung, die Willensvollstreckung und die Erbteilung.
Testament
Eine durchdachte, klare Regelung für den Todesfall, sei es ein Testament oder ein Erbvertrag, kann nicht nur Streitigkeiten vermeiden. Vielmehr hat man damit mannigfaltige Möglichkeiten, das eigene Vermögen zu verteilen, jemanden besonders zu bedenken oder eine Geschäftsnachfolge zu regeln.
Erbanspruch
Sind Sie sich bewusst, dass
der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlassvermögens an die (gemeinsamen und nichtgemeinsamen) Nachkommen des Erblassers ausbezahlen muss?
der überlebende Ehegatte zur Erfüllung dieser Pflicht unter Umständen sogar gezwungen sein kann, seine Liegenschaft (Haus/Wohnung) zu verkaufen?
selbst ein langjähriger Konkubinatspartner keinen Erbanspruch hat, wenn Sie ihn nicht bewusst in einer Verfügung von Todes wegen begünstigen?
Krisenherde
Der eigene Todesfall ist immer ein heikles Thema. Dennoch sollte man sich rechtzeitig damit befassen. Erbquoten, Pflichtteile, Ausgleichung und Erbteilung – all dies sind erbrechtliche Begriffe möglicher Krisenherde der Zukunft, die sich – im Vergleich zum Aufwand bei einem Erbstreit – mit einem minimalen Aufwand verhindern lassen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Familienrecht (Ehevertrag)
Wir beantworten Ihnen sämtliche Fragen zur rechtlichen Seite Ihrer Ehe. Wir legen Ihnen die momentane rechtliche Situation Ihrer Beziehung dar, zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Güterstände auf und erarbeiten für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten die optimale vermögensrechtliche Lösung für Sie.
Güterrecht
Sind Sie verheiratet oder wollen Sie nächstens heiraten? Sind Sie oder Ihr Ehepartner selbständigerwerbend? Wem gehört was? Wissen Sie, in welchem Güterstand Sie und Ihr Ehegatte leben und welche Konsequenzen daraus resultieren?
Ehevertrag
Möchten Sie zum Beispiel ein eigenes Geschäft aufbauen? Möchten Sie getrennte Vermögensverhältnisse? So können wir mit einem Ehevertrag, welcher von Gesetzes wegen öffentlich beurkundet werden muss, die für beide Seiten optimale Regelung herbeiführen.
Meistbegünstigung
Soll für den Fall des Ablebens des einen Ehegatten, der andere gegenüber den weiteren Erben möglichst gut gestellt sein? So kann dies ebenfalls mit einem Ehevertrag durch Zuweisung des so genannten Vorschlags erreicht werden, da die güterrechtliche Regelung der erbrechtlichen vorgeht. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Gesellschaftsrecht (Gründung AG, GmbH etc.)
Sie wollen sich selbständig machen, ein eigenes Geschäft gründen oder mit einer anderen Gesellschaft eng kooperieren. Welche Gesellschaftsform ist dazu geeignet? Wie sind die Haftungsverhältnisse? Welche steuerlichen Folgen sind zu beachten? Welche Folgen hat der Handelsregistereintrag? Alles Fragen, in welchen der Notar Sie umfassend berät.
Gesellschaftsform
Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft müssen Sie einen Notar beiziehen. Wir beurkunden die Gründung von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Stiftungen. Gleichzeitig errichten wir die notwendigen, für die jeweilige Gesellschaft individuell angepassten Statuten. Wir fassen Sacheinlage und Sachübernahmeverträge, Gesellschaftsverträge sowie Pool- oder Aktionärsbindungsver-träge ab.
Änderungen an der Gesellschaft
Sie wollen die Gesellschaftsform Ihres Geschäfts ändern, die Statuten anpassen oder das Gesellschaftskapital erhöhen. Wir zeigen Ihnen die gesellschafts-, abgabe- und steuerrechtlichen Folgen auf, beurkunden die Änderungen und sorgen für den Eintrag im Handelsregister.
Handelsregisterämter
Ob Neueintragung, Änderung oder Löschung, wir beraten Sie und organisieren den Verkehr mit den jeweils zuständigen Handelsregisterämtern, und zwar schweizweit.
Nachfolge
Die rechtzeitige Nachfolgeregelung in Ihrem Unternehmen entscheidet oft über dessen Fortbestand. Der Notar berät und unterstützt Sie in diesem Zusammenhang in sämtlichen erb- und steuerrechtlichen sowie unternehmerischen Fragen.
Personenrecht (Vorsorgeauftrag)
Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann dazu führen, dass man nicht mehr selber für sich sorgen kann und auf Unterstützung angewiesen ist. Mit einem Vorsorgeauftrag haben Sie die Möglichkeit, für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zu bestimmen, wer für Sie in welchem Umfang handeln soll.
Haben Sie gewusst, dass die Errichtung eines Vorsorgeauftrages und der Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank registriert werden kann? Sie möchten wissen, wie Sie einen Vorsorgeauftrag errichten können, was Sie darin regeln können und wie das Verfahren bei Eintritt eines Vorsorgefalles abläuft?
Diese sowie weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne.
Sachenrecht (Grundstückkauf, Dienstbarkeitsvertrag etc.)
Neben den Arbeiten, die bei einem Liegenschaftskauf durch einen Notar von Gesetzes wegen auszuführen sind, stehen wir Ihnen auch bei Fragen rund um die Tragbarkeit, die Mittelbeschaffung und die Abwicklung beratend und unterstützend zur Seite. Wir sind in diesem Zusammenhang auch Ihr Kontakt für steuerliche, familienrechtliche und erbrechtliche Fragen.
Eigentum an einer Liegenschaft
Sie können eine Liegenschaft zu Alleineigentum oder zu gemeinschaftlichem Eigentum (Miteigentum oder Gesamteigentum) besitzen bzw. erwerben. Je nach Eigentumsform ist die Verfügbarkeit anders ausgestaltet. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und erarbeiten mit Ihnen die für Sie optimale rechtliche Lösung.
Eigentum an einer Stockwerkeinheit
Das Stockwerkeigentum ist eine besondere, sehr verbreitete Form des Miteigentums. Wir sind zuständig für die Begründung von Stockwerkeigentum und haben eine grosse Erfahrung in der rechtlichen Organisation von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften, insbesondere in der Ausgestaltung von Stockwerkeigentümer-Reglementen.
Errichtung und Abänderung von Dienstbarkeiten
Ihre Liegenschaft kann mit einem Wohnrecht zugunsten einer Person belastet werden. In diesem Fall sprechen wir von einer Personaldienstbarkeit als Dienstbarkeitslast. Ihre Liegenschaft kann aber auch mit einem Wegrecht zulasten einer Nachbarparzelle erschlossen werden. In diesem Fall sprechen wir von einer Grunddienstbarkeit als Dienstbarkeitsrecht. Wir beraten Sie beim Errichten und Löschen dieser und weiterer Verpflichtungen, unterstützen Sie bei den Verhandlungen und sorgen nach der Einigung für den Eintrag im Grundbuch. Seit dem 1. Januar 2012 ist jede Errichtung oder Abänderung einer Dienstbarkeit zwingend öffentlich zu beurkunden.
Finanzierung von Grundeigentum
Den Erwerb eines Grundstücks oder einer Liegenschaft können die Wenigsten aus eigener Kraft finanzieren. Um den Kauf dennoch zu ermöglichen, kann der Eigentümer das Grundstück an ein Finanzierungsinstitut verpfänden. So erhält er im Gegenzug einen Kredit (Geld) für die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellt. Das von der Bank in einem solchen Fall gewährte Darlehen nennt man Hypothek.
Hypotheken
Für die Sicherstellung der Hypothek werden auf dem Pfandobjekt (Grundstück) Schuldbriefe errichtet. Wir beraten Sie über die Art, Höhe und Stückelung der Schuldbriefe, beurkunden sie und sorgen für den Eintrag im Grundbuch.
Steuerrecht
Gerne beantworten wir Ihre Fragen im Bereich der Grundstückgewinnsteuern, Handänderungssteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern.